BGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein ( BGE 127 V 205; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a). 5.1.2 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an.