5.1 5.1.1 Die bundesrechtliche Minimalanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist ( BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 126 V 149 Erw. 4a, 124 V 287 Erw.