Von einer "Ermessensunterschreitung" durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann somit nicht die Rede sein. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich das kantonale Gericht mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztattest des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juni 1999, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 1986 bescheinigt wird, auseinandergesetzt und diesem gegenüber dem Gutachten der MEDAS vom 8. Dezember 1988 - zu Recht - nur verminderte Beweiskraft beigemessen hat. 5. Zu beurteilen ist ferner die vorinstanzliche Annahme einer mutwilligen Prozessführung.