3c in fine mit Hinweisen), bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt vollständig neu zu überprüfen. Selbst wenn im Übrigen anzunehmen wäre, dass beim Beschwerdeführer Ende 1987 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, wäre jeden falls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich hierbei um denselben Gesundheitsschaden handelte, der der 1997 eingetretenen Invalidität zu Grunde lag (vgl. Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Von einer "Ermessensunterschreitung" durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann somit nicht die Rede sein.