Namentlich durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Verletzung des Bundesrechts auf die Schlussfolgerungen des erwähnten Urteils abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per 31. Januar 1988 nicht arbeitsunfähig gewesen war. Da sich die relevante Arbeitsunfähigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge begrifflich nicht von derjenigen in der Invalidenversicherung unterscheidet (vgl. Art. 23 BVG; BGE 120 V 109 Erw. 3c in fine mit Hinweisen), bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt vollständig neu zu überprüfen.