Nachdeckungsfrist) arbeitsfähig gewesen sei. 4.2 Sämtliche hiegegen vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Verletzung des Bundesrechts auf die Schlussfolgerungen des erwähnten Urteils abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per 31. Januar 1988 nicht arbeitsunfähig gewesen war.