Unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990, worin dieses - insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 8. Dezember 1988 - verbindlich erkannt hat, dass R._________ in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitsschadens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt sowohl aus somatischer wie aus psychischer Sicht praktisch uneingeschränkt möglich und zumutbar war, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Sammelstiftung keine Invalidenleistungen zu erbringen habe, da der Beschwerdeführer bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Ende 1987 (bzw. bis zur Beendigung der 30-tägigen