4. 4.1 Unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990, worin dieses - insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 8. Dezember 1988 - verbindlich erkannt hat, dass R._________