3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Sammelstiftung. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der E.________ vom 10. August 1981 bis 31. Dezember 1987 (bzw. bis Ende Januar 1988 gemäss der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeits verhältnisses [Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und zwischen dieser und der Invalidität, die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, u.a. der erforderliche enge sachliche Zusammenhang im beschriebenen Sinne vorliegt.