3c, 117 f. Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen), sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ( BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 311 Erw. 1, 123 V 271 Erw. 2a) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.