2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ( Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), namentlich das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, welches vorliegt, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat ( BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 117 f. Erw.