1. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).