C. R._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; überdies beantragt er, der angefochtene Entscheid sei auch insofern aufzuheben, als dieser ihn zur Bezahlung von kantonalen Verfahrens- und Parteikosten verpflichte. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Während die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: