B. Die von R._________ am 22. März 2000 erhobene Klage mit dem Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1997 auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab; es verpflichtete R._________ zufolge mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung von Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung (Entscheid vom 24. Oktober 2001).