Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 23. Dezember 1998 rückwirkend ab 1. März 1997 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % eine Viertelsrente (bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente) sowie ab 1. Juni 1997 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zu.