{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-108-01_2002-10-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=28.09.2002&to_date=17.10.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-10-2002-B_108-2001&number_of_ranks=204", "Checksum": "48c4b7cbfce13a6bcdff5dd166f256d2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 108/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2002 B 108/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.10.2002 B 108/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.10.2002 B 108/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:04:17", "Checksum": "7e00fd297548e449a05abe57d6b09fab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2002 B 108/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.2\n5.2.1 Nach dem in Erw. 4 hievor Gesagten hat der Beschwerdeführer den kantonalen Prozess geführt, obwohl er - wie das kantonale Gericht im Lichte der Rechtsprechung zutreffend erkannt hat - dessen Aussichtslosigkeit bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätte erkennen können. Entsprechend durfte die Vorinstanz sein Verhalten als mutwillig bezeichnen und ihn zur Bezahlung der auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfahrenskosten verpflichten (\nBGE 126 V 149 f. Erw. 4a mit Hinweisen).\n5.2.2 Was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lasten des Beschwerdeführers anbelangt, kann dem angefochtenen Entscheid indessen nicht gefolgt werden. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerde gegnerin vorinstanzlich weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert im Sinne des in Erw. 5.1.1 Dargelegten vertreten war, sodass bereits diesbezüglich die Erfordernisse für eine Pflicht des - zwar mutwillig agierenden - Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu entschädigen, zu verneinen sind. Nicht erfüllt sind sodann auch die für die Parteientschädigungsberechtigung massgebli chen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei (sog. Umtriebsentschädigung;\nBGE 127 V 207 Erw. 4b mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a).\n6.\n6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.\n6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich insoweit ebenfalls als gegenstandslos. Soweit weitergehend kann ihm nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeichnen ist (\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es erübrigt sich somit die nachträgliche Einholung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n6.3 Nach\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (\nBGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (\nBGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Der vorliegend teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht somit kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Okto-ber 2001 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Ver-beiständung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.\n5.\nDer Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n6.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 16. Oktober 2002\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}