{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-108-01_2002-10-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=28.09.2002&to_date=17.10.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-10-2002-B_108-2001&number_of_ranks=204", "Checksum": "48c4b7cbfce13a6bcdff5dd166f256d2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 108/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2002 B 108/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.10.2002 B 108/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.10.2002 B 108/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:04:17", "Checksum": "7e00fd297548e449a05abe57d6b09fab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2002 B 108/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1990, worin dieses - insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 8. Dezember 1988 - verbindlich erkannt hat, dass R._________ in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitsschadens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt sowohl aus somatischer wie aus psychischer Sicht praktisch uneingeschränkt möglich und zumutbar war, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Sammelstiftung keine Invalidenleistungen zu erbringen habe, da der Beschwerdeführer bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Ende 1987 (bzw. bis zur Beendigung der 30-tägigen Nachdeckungsfrist) arbeitsfähig gewesen sei.\n4.2 Sämtliche hiegegen vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Verletzung des Bundesrechts auf die Schlussfolgerungen des erwähnten Urteils abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per 31. Januar 1988 nicht arbeitsunfähig gewesen war. Da sich die relevante Arbeitsunfähigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge begrifflich nicht von derjenigen in der Invalidenversicherung unterscheidet (vgl.\nArt. 23 BVG;\nBGE 120 V 109 Erw. 3c in fine mit Hinweisen), bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt vollständig neu zu überprüfen. Selbst wenn im Übrigen anzunehmen wäre, dass beim Beschwerdeführer Ende 1987 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, wäre jeden falls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich hierbei um denselben Gesundheitsschaden handelte, der der 1997 eingetretenen Invalidität zu Grunde lag (vgl. Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Von einer \"Ermessensunterschreitung\" durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann somit nicht die Rede sein. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich das kantonale Gericht mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztattest des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juni 1999, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 1986 bescheinigt wird, auseinandergesetzt und diesem gegenüber dem Gutachten der MEDAS vom 8. Dezember 1988 - zu Recht - nur verminderte Beweiskraft beigemessen hat.\n5.\nZu beurteilen ist ferner die vorinstanzliche Annahme einer mutwilligen Prozessführung.\n5.1\n5.1.1 Die bundesrechtliche Minimalanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens nach\nArt. 73 Abs. 2 BVG steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (\nBGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl.\nBGE 126 V 149 Erw. 4a, 124 V 287 Erw. 3a). Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (\nBGE 118 V 316), sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage (\nBGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (\nBGE 127 V 205; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Juli 2002, B 71/01, Erw. 1a).\n5.1.2 Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichge setzt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (\nBGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen).\n"}