1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 7. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der PAX Sammelstiftung BVG auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.