6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario; in BGE 132 V 347 nicht publizierte E. 4.1). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der PAX Sammelstiftung BVG, welche als unterliegende Partei zu gelten hat, aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). T.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie sich materiell nicht zur Streitsache geäussert hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: