Danach hat es neu zu entscheiden. Sollte der Vorsorgefall Invalidität eingetreten und die vom Kantonsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Eheleute nicht durchführbar sein, wird die Vorinstanz - gegebenenfalls nach Meinungsaustausch mit dem Kantonsgericht - auch darüber zu befinden haben, an welche (Scheidungs-)Gerichtsinstanz die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu überweisen ist. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet.