122 und 124 ZGB jedoch nicht hinreichend sicher ausschliessen. Ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen durchführbar ist, kann frühestens nach Abschluss der Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung gesagt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher das kantonale Gericht das Verfahren zu sistieren. Danach hat es neu zu entscheiden.