Die PAX Sammelstiftung BVG hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie und die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung seien zur Zeit daran, einen rückwirkenden, allenfalls das massgebende Scheidungsdatum tangierenden Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge abzuklären. Aufgrund dieser Akten waren zwar bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 8. November 2003 weder gesetzliche noch reglementarische Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet worden. Trotzdem lässt sich der Vorsorgefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB jedoch nicht hinreichend sicher ausschliessen.