5. Das kantonale Gericht ist aufgrund der Angaben der PAX Sammelstiftung BVG im Schreiben vom 5. Mai 2006 davon ausgegangen, beim Ehemann sei der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten und der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB sei daher nicht mehr möglich. Die Vorsorgeeinrichtung hielt fest, die Austrittsleistung zum 31. Dezember 2005 sei nicht ausweisbar, da bei der versicherten Person eine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aus den Zivilakten ergibt sich, dass P.________ am 4. Februar 2002 einen Schlaganfall mit Hemiparese links erlitten hatte. Danach war die Arbeitsfähigkeit ununterbrochen zu mindestens 50 % eingeschränkt. Daneben litt P.______