Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Berufsvorsorgegericht die Teilung vorgenommen hat ( BGE 132 III 401). 4.2.2 Der Vorsorgefall «Invalidität» setzt nicht voraus, dass einer der Ehegatten oder beide vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung) bezogen haben. Diese Leistungen können auch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es seinerseits die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es eine angemessene Entschädigung nach Art.