Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität ( BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Berufsvorsorgegericht die Teilung vorgenommen hat ( BGE 132 III 401).