4.2 4.2.1 Als Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB kommen das Alter ( Art. 13 BVG) und die Invalidität ( Art. 23 BVG) in Betracht. Der Vorsorgefall «Invalidität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität ( BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre).