124 ZGB festzusetzen (vgl. E. 4). In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid instanzabschliessend und es gilt eine Anfechtungsfrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG), welche gewahrt ist. 2.3 P.________ ist am 18. September 2006 verstorben. Das zuständige Zivilgericht hat mit Verfügung vom 9. November 2006 festgestellt, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, und das kantonale Konkursamt mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt. Bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung führt der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weil die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zu ihrem Tod berücksichtigt werden müssen (in