45 Abs. 2 lit. a VwVG dar, als es um die Frage geht, ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge durchführbar und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Berufsvorsorgegericht vorzunehmen ist. Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung verneint, vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 8. November 2003 sei beim Ehemann der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten. Art. 122 ZGB sei somit nicht anwendbar. Vielmehr habe das Scheidungsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB festzusetzen (vgl. E. 4).