45 Abs. 2 lit. a VwVG, für welche eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 106 Abs. 1 OG). Träfe dies zu, wäre die am 11. September 2006 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes gegen den ihm am 17. Juli 2006 eröffneten vorinstanzlichen Entscheid - auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 OG) - verspätet. Der angefochtene Entscheid stellt indessen insofern keine Zwischenverfügung über die (sachliche) Zuständigkeit nach Art. 45 Abs. 2 lit.