Art. 122 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist, ist gegeben ( Art. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie Art. 25 und 25a FZG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 111 E. 3 S. 112 ff.; BGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389). 2.2 Das angefochtene Erkenntnis nennt in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das kantonale Sozialversicherungsgericht geht somit davon aus, bei seinem Entscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG und Art. 45 Abs. 2 lit.