C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Juli 2006 sei aufzuheben und das kantonale Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, auf die Streitsache einzutreten und die hälftige Teilung der Austrittsleistungen von T.________ und P.________ vorzunehmen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die PAX Sammelstiftung BVG keinen Antrag stellt. T.________ schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Darlegungen des Bundesamtes an.