und seine frühere Ehefrau Stellung. Mit Entscheid vom 7. Juli 2006 trat das kantonale Sozialversicherungsgericht auf die Streitsache nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und überwies die Angelegenheit samt Akten an das Zivilgericht X.________, damit dieses eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festsetze (Dispositiv-Ziffer 2).