B. Das kantonale Sozialversicherungsgericht zog die Zivilakten bei und holte bei der PAX Sammelstiftung BVG, bei welcher P.________ seit 1. Juli 2003 berufsvorsorgerechtlich versichert war, Auskünfte ein. Im Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte die Stiftung mit, eine Teilung und Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung von T.________ sei nicht möglich, da ein Vorsorgefall eingetreten sei und das Vorsorgeverhältnis nicht mehr bestehe. Hiezu nahmen P.________ und seine frühere Ehefrau Stellung.