A. Mit Urteil vom 14. August 2003 des Zivilgerichts X.________ wurde die Ehe des P.________ und der T.________ geschieden. Dieses Erkenntnis erwuchs im Scheidungspunkt am 8. November 2003 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 22. Februar 2005 ordnete der I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg die hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Eheleute an. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses überwies es die Sache zu diesem Zwecke an das kantonale Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Sozialversicherungsgericht).