{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-06_2007-05-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.05.2007&to_date=07.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-05-2007-B_107-2006&number_of_ranks=32", "Checksum": "e9913c81aeb516e7c286cf5417fbaf1a"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 107/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 107/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.05.2007 B 107/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.05.2007 B 107/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:15:22", "Checksum": "202c898fef9e2978519406f16f460906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 107/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.2\n4.2.1 Als Vorsorgefall im Sinne von\nArt. 122 und 124 ZGB kommen das Alter (\nArt. 13 BVG) und die Invalidität (\nArt. 23 BVG) in Betracht. Der Vorsorgefall «Invalidität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (\nBGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre).\nDer massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Berufsvorsorgegericht die Teilung vorgenommen hat (\nBGE 132 III 401).\n4.2.2 Der Vorsorgefall «Invalidität» setzt nicht voraus, dass einer der Ehegatten oder beide vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung) bezogen haben. Diese Leistungen können auch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es seinerseits die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze (Thomas Geiser, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., 312; vgl. auch Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 17 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N 10 zu Art. 124). Allenfalls hat das Vorsorgegericht das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs wahrscheinlich ist oder diesbezügliche Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange sind.\n5.\nDas kantonale Gericht ist aufgrund der Angaben der PAX Sammelstiftung BVG im Schreiben vom 5. Mai 2006 davon ausgegangen, beim Ehemann sei der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten und der Vorsorgeausgleich nach\nArt. 122 ZGB sei daher nicht mehr möglich. Die Vorsorgeeinrichtung hielt fest, die Austrittsleistung zum 31. Dezember 2005 sei nicht ausweisbar, da bei der versicherten Person eine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aus den Zivilakten ergibt sich, dass P.________ am 4. Februar 2002 einen Schlaganfall mit Hemiparese links erlitten hatte. Danach war die Arbeitsfähigkeit ununterbrochen zu mindestens 50 % eingeschränkt. Daneben litt P.________ an einer hypertensiven Herzkrankheit und einer Hyperurikämie (Ärztliches Zeugnis Dr. med. R.________ vom 20. September 2002). Gemäss Urteil des I. Appellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2005 hatte sich der Verstorbene am 17. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 8. November 2003 lag noch kein Entscheid vor. Am 23. Februar 2004 und 12. März 2006 sodann hat P.________ bei der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit beantragt. Die PAX Sammelstiftung BVG hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie und die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung seien zur Zeit daran, einen rückwirkenden, allenfalls das massgebende Scheidungsdatum tangierenden Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge abzuklären. Aufgrund dieser Akten waren zwar bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 8. November 2003 weder gesetzliche noch reglementarische Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet worden. Trotzdem lässt sich der Vorsorgefall «Invalidität» im Sinne von\nArt. 122 und 124 ZGB jedoch nicht hinreichend sicher ausschliessen. Ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen durchführbar ist, kann frühestens nach Abschluss der Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung gesagt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher das kantonale Gericht das Verfahren zu sistieren. Danach hat es neu zu entscheiden. Sollte der Vorsorgefall Invalidität eingetreten und die vom Kantonsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Eheleute nicht durchführbar sein, wird die Vorinstanz - gegebenenfalls nach Meinungsaustausch mit dem Kantonsgericht - auch darüber zu befinden haben, an welche (Scheidungs-)Gerichtsinstanz die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäss\nArt. 124 ZGB zu überweisen ist. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet.\n6.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (\nArt. 134 OG e contrario; in\nBGE 132 V 347 nicht publizierte E. 4.1). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der PAX Sammelstiftung BVG, welche als unterliegende Partei zu gelten hat, aufzuerlegen (\nArt. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG). T.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie sich materiell nicht zur Streitsache geäussert hat.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 7. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der PAX Sammelstiftung BVG auferlegt.\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n"}