{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-06_2007-05-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.05.2007&to_date=07.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-05-2007-B_107-2006&number_of_ranks=32", "Checksum": "e9913c81aeb516e7c286cf5417fbaf1a"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 107/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 107/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.05.2007 B 107/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.05.2007 B 107/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:15:22", "Checksum": "202c898fef9e2978519406f16f460906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 107/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts und letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid darüber, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Streitsache (Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach\nArt. 122 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist, ist gegeben (\nArt. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie\nArt. 25 und 25a FZG;\nBGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 111 E. 3 S. 112 ff.;\nBGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389).\n2.2 Das angefochtene Erkenntnis nennt in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das kantonale Sozialversicherungsgericht geht somit davon aus, bei seinem Entscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG und Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG, für welche eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 106 Abs. 1 OG). Träfe dies zu, wäre die am 11. September 2006 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes gegen den ihm am 17. Juli 2006 eröffneten vorinstanzlichen Entscheid - auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 OG) - verspätet. Der angefochtene Entscheid stellt indessen insofern keine Zwischenverfügung über die (sachliche) Zuständigkeit nach Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG dar, als es um die Frage geht, ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge durchführbar und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Berufsvorsorgegericht vorzunehmen ist. Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung verneint, vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 8. November 2003 sei beim Ehemann der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten. Art. 122 ZGB sei somit nicht anwendbar. Vielmehr habe das Scheidungsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB festzusetzen (vgl. E. 4). In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid instanzabschliessend und es gilt eine Anfechtungsfrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG), welche gewahrt ist.\n2.3 P.________ ist am 18. September 2006 verstorben. Das zuständige Zivilgericht hat mit Verfügung vom 9. November 2006 festgestellt, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, und das kantonale Konkursamt mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt. Bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung führt der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weil die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zu ihrem Tod berücksichtigt werden müssen (in\nBGE 131 III 1 nicht veröffentlichte E. 1.4). Parteien sind somit das beschwerdeführende Bundesamt, die PAX Sammelstiftung BVG und T.________ (\nArt. 25a Abs. 2 FZG). Dagegen ist der Nachlass des P.________ in konkursamtlicher Liquidation nicht Partei (vgl.\nBGE 129 III 305).\n3.\nDa es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (\nArt. 132 OG in Verbindung mit\nArt. 104 lit. a und b OG sowie\nArt. 105 Abs. 2 OG).\n4.\n4.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (\nArt. 122 Abs. 1 ZGB). Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (\nArt. 141 Abs. 1 ZGB). Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des BVG zuständigen Gericht (\nArt. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie\nArt. 25a Abs. 1 FZG).\nIst bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).\n"}