erforderlich mache. Zusammenfassend hat das - im Übrigen unstreitig örtlich und funktionell zuständige - kantonale Gericht zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit verneint. 6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: