Da ein aufsichtsbehördlicher Entscheid über ein solches Revisions- oder Wiedererwägungsbegehren die hier vorzunehmende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nicht beeinflussen würde, besteht auch kein Anlass für die vom BSV beantragte Sistierung des letztinstanzlichen Verfahrens. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob die von der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung zutrifft, wonach sich die Genehmigung des Verteilungsplanes nicht auf die darin genannten absoluten Zahlen bezogen habe, weshalb eine zwischenzeitlich infolge unvorhersehbarer Ereignisse eingetretene Verminderung des zu verteilenden Vermögens keine neue Verfügung