Ob sich die gemäss dem Verteilungsplan vorhandenen freien Mittel zwischenzeitlich verringert haben, wie die Vorsorgeeinrichtung geltend macht, und dies gegebenenfalls auch eine revisions- oder wiedererwägungsweise Änderung der Verfügung, mit welcher der bestehende Verteilungsplan genehmigt wurde, zu begründen vermöchte, lässt die hier einzig interessierende und im dargelegten Sinne beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit unberührt.