Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes zur Beurteilung von aus diesem Verteilungsplan hergeleiteten Ansprüchen auf freie Mittel als Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage gegeben. Ob sich die gemäss dem Verteilungsplan vorhandenen freien Mittel zwischenzeitlich verringert haben, wie die Vorsorgeeinrichtung geltend macht, und dies gegebenenfalls auch eine revisions- oder wiedererwägungsweise Änderung der Verfügung, mit welcher der bestehende Verteilungsplan genehmigt wurde, zu begründen vermöchte, lässt die hier einzig interessierende und im dargelegten Sinne beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit unberührt.