5. Im vorliegenden Fall lag bei Einreichung der Klage ein mit rechtskräftiger und - jedenfalls bis zur Klageerhebung - nicht in Revision oder Wiedererwägung gezogener Verfügung der Aufsichtsbehörde genehmigter Verteilungsplan vor. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes zur Beurteilung von aus diesem Verteilungsplan hergeleiteten Ansprüchen auf freie Mittel als Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage gegeben.