Aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes besteht ein Rechtsanspruch auf freie Mittel, welcher durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und dem Umfang nach mit der Bezifferung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar ist. Der Beschreitung des Klageweges zur Geltendmachung eines solchen Anspruches steht damit nichts mehr im Wege (in HAVE 2004 S. 125 f. zusammengefasst wiedergegebenes Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03; sodann Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).