74 BVG gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen. Anders verhält es sich, wenn der Verteilungsplan rechtskräftig genehmigt ist und es einzig noch um seine Umsetzung geht. Aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes besteht ein Rechtsanspruch auf freie Mittel, welcher durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und dem Umfang nach mit der Bezifferung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar ist.