4. Die Grundsätze zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 23 FZG und namentlich die Rechtsprechung über die zu beachtende Differenzierung zwischen der Ausgestaltungs- und der Umsetzungsphase des Verteilungsplanes sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Danach sind Einwendungen gegen den Verteilungsplan nicht mittels Klage beim Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen.