3. Das kantonale Gericht begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer stelle klageweise die Neuberechnung der freien Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung in Frage und beharre auf dem ursprünglichen Verteilungsplan in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Version. Dies beschlage ausschliesslich aufsichtsrechtliche Belange, namentlich die Festlegung der freien Mittel insgesamt und die Frage, inwiefern die Genehmigungsverfügung vom 14. März 2002 einer Abänderung zugänglich sei oder nicht.