1. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung der mangelnden sachlichen Zuständigkeit auf die am 19. August 2003 erhobene Klage nicht eingetreten ist. Dies beurteilt sich nach den rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar.