Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Aufsichtsbehörde der Vorsorgestiftung am 16. Mai 2002 bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 stellte die Vorsorgestiftung K.________ die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils von Fr. 51'638.- der freien Mittel in Aussicht. Hierauf kam sie in der Folge insofern zurück, als sie den Anteil des K.________ mit der Begründung, die freien Mittel hätten sich wegen seit der letzten Verteilungsberechnung hinzugekommenen Verpflichtungen, namentlich weiteren Invaliditätsfällen und Steuerbelastungen, verringert, auf nurmehr Fr. 44'340.- resp.