A. K.________ war über seine Arbeitgeberfirma bei der Vorsorgestiftung der Firma X.________ berufsvorsorgeversichert. Deren Stiftungsrat beschloss im September 1999 eine Teilliquidation und reichte der kantonalen Aufsichtsbehörde am 14. März 2001 den "Liquidationsplan" ein. Darin wurden auch die freien Mittel beziffert und die Kriterien für deren Verteilung auf die Destinatäre aufgeführt. Mit Verfügung vom 14. März 2002 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Teilliquidation vorliege, und sie genehmigte den Verteilungsplan. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Aufsichtsbehörde der Vorsorgestiftung am 16. Mai 2002 bestätigte.