{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-04_2005-03-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=24.02.2005&to_date=15.03.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=176&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-03-2005-B_107-2004&number_of_ranks=297", "Checksum": "6e66f34b99cc88f8e0abfae37c28615a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 107/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.03.2005 B 107/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.03.2005 B 107/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.03.2005 B 107/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:11:28", "Checksum": "5e635fbb9c59e0237496ff99e772fa51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.03.2005 B 107/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nIm vorliegenden Fall lag bei Einreichung der Klage ein mit rechtskräftiger und - jedenfalls bis zur Klageerhebung - nicht in Revision oder Wiedererwägung gezogener Verfügung der Aufsichtsbehörde genehmigter Verteilungsplan vor. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes zur Beurteilung von aus diesem Verteilungsplan hergeleiteten Ansprüchen auf freie Mittel als Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage gegeben.\nOb sich die gemäss dem Verteilungsplan vorhandenen freien Mittel zwischenzeitlich verringert haben, wie die Vorsorgeeinrichtung geltend macht, und dies gegebenenfalls auch eine revisions- oder wiedererwägungsweise Änderung der Verfügung, mit welcher der bestehende Verteilungsplan genehmigt wurde, zu begründen vermöchte, lässt die hier einzig interessierende und im dargelegten Sinne beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit unberührt.\nDa ein aufsichtsbehördlicher Entscheid über ein solches Revisions- oder Wiedererwägungsbegehren die hier vorzunehmende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nicht beeinflussen würde, besteht auch kein Anlass für die vom BSV beantragte Sistierung des letztinstanzlichen Verfahrens. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob die von der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung zutrifft, wonach sich die Genehmigung des Verteilungsplanes nicht auf die darin genannten absoluten Zahlen bezogen habe, weshalb eine zwischenzeitlich infolge unvorhersehbarer Ereignisse eingetretene Verminderung des zu verteilenden Vermögens keine neue Verfügung erforderlich mache.\nZusammenfassend hat das - im Übrigen unstreitig örtlich und funktionell zuständige - kantonale Gericht zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit verneint.\n6.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 19. August 2003 materiell entscheide.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n3.\nDer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n4.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 3. März 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}