{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-04_2005-03-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=24.02.2005&to_date=15.03.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=176&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-03-2005-B_107-2004&number_of_ranks=297", "Checksum": "6e66f34b99cc88f8e0abfae37c28615a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 107/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.03.2005 B 107/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.03.2005 B 107/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.03.2005 B 107/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:11:28", "Checksum": "5e635fbb9c59e0237496ff99e772fa51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.03.2005 B 107/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 107/04\nUrteil vom 3. März 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz\nParteien\nK.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,\ngegen\nVorsorgestiftung der Firma X.________\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 9. September 2004)\nSachverhalt:\nA.\nK.________ war über seine Arbeitgeberfirma bei der Vorsorgestiftung der Firma X.________ berufsvorsorgeversichert. Deren Stiftungsrat beschloss im September 1999 eine Teilliquidation und reichte der kantonalen Aufsichtsbehörde am 14. März 2001 den \"Liquidationsplan\" ein. Darin wurden auch die freien Mittel beziffert und die Kriterien für deren Verteilung auf die Destinatäre aufgeführt. Mit Verfügung vom 14. März 2002 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Teilliquidation vorliege, und sie genehmigte den Verteilungsplan. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Aufsichtsbehörde der Vorsorgestiftung am 16. Mai 2002 bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 stellte die Vorsorgestiftung K.________ die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils von Fr. 51'638.- der freien Mittel in Aussicht. Hierauf kam sie in der Folge insofern zurück, als sie den Anteil des K.________ mit der Begründung, die freien Mittel hätten sich wegen seit der letzten Verteilungsberechnung hinzugekommenen Verpflichtungen, namentlich weiteren Invaliditätsfällen und Steuerbelastungen, verringert, auf nurmehr Fr. 44'340.- resp. Fr. 44'000.- (hier differieren die Darstellungen) bezifferte und lediglich diesen Betrag auch auszahlte.\nB.\nAm 19. August 2003 reichte K.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Vorsorgestiftung Klage ein mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die Differenz von Fr. 7638.- (nebst Zins ab dato) zum ursprünglich in Aussicht gestellten Anteil an den freien Mitteln zuzusprechen. Das Gericht trat auf die Klage mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 9. September 2004).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.\nDie Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nimmt Stellung mit dem Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Revision des Entscheides über die Genehmigung des Verteilungsplanes einzureichen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nZu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung der mangelnden sachlichen Zuständigkeit auf die am 19. August 2003 erhobene Klage nicht eingetreten ist. Dies beurteilt sich nach den rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar.\n2.\nDa das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n3.\nDas kantonale Gericht begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer stelle klageweise die Neuberechnung der freien Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung in Frage und beharre auf dem ursprünglichen Verteilungsplan in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Version. Dies beschlage ausschliesslich aufsichtsrechtliche Belange, namentlich die Festlegung der freien Mittel insgesamt und die Frage, inwiefern die Genehmigungsverfügung vom 14. März 2002 einer Abänderung zugänglich sei oder nicht.\n4.\nDie Grundsätze zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 23 FZG und namentlich die Rechtsprechung über die zu beachtende Differenzierung zwischen der Ausgestaltungs- und der Umsetzungsphase des Verteilungsplanes sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt.\nDanach sind Einwendungen gegen den Verteilungsplan nicht mittels Klage beim Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen. Anders verhält es sich, wenn der Verteilungsplan rechtskräftig genehmigt ist und es einzig noch um seine Umsetzung geht. Aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes besteht ein Rechtsanspruch auf freie Mittel, welcher durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und dem Umfang nach mit der Bezifferung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar ist. Der Beschreitung des Klageweges zur Geltendmachung eines solchen Anspruches steht damit nichts mehr im Wege (in HAVE 2004 S. 125 f. zusammengefasst wiedergegebenes Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03; sodann Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).\n"}